Magazin · Recht, ruhig erklärt
Zeiterfassung ist Pflicht. Und was macht dein Betrieb?
Kurz gesagt
Arbeitgeber in Deutschland müssen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit erfassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2022 entschieden. Ein Gesetz, das die Einzelheiten regelt, gibt es noch nicht: Seit Juni 2026 liegt ein Entwurf aus dem Arbeitsministerium vor, ein Kabinettsbeschluss war bis Mitte Oktober 2026 nicht bekannt. Wenn dein Betrieb nichts erfasst, kannst du deine Zeit trotzdem selbst aufschreiben.
Von Fieravend · Heidrich Digital · Veröffentlicht · Stand 24. Oktober 2026 · Lesezeit 6 Minuten
Was seit 2022 gilt
Am 13. September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht einen Satz geschrieben, der viele Personalabteilungen überrascht hat: Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen. Eigentlich ging es in dem Verfahren um die Frage, ob ein Betriebsrat ein elektronisches System durchsetzen kann. Das Gericht sagte nein, und nebenbei sagte es eben auch: Erfasst werden muss sowieso.
Dahinter steht ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 (C-55/18). Danach braucht es ein „objektives, verlässliches und zugängliches“ System, mit dem sich die tägliche Arbeitszeit messen lässt. Die Pflicht gilt also nicht erst, wenn ein neues Gesetz kommt. Sie gilt schon.
Papier reicht, und du darfst selbst schreiben
Viele denken bei Zeiterfassung an Stempeluhr und Chip. Das Bundesarbeitsgericht sieht das lockerer. Die Erfassung muss nach seinen Worten „nicht ausnahmslos und zwingend elektronisch“ sein, je nach Tätigkeit und Betrieb können Aufzeichnungen auf Papier genügen. Und der Arbeitgeber darf das Aufschreiben an die Beschäftigten abgeben. Verantwortlich für das System bleibt er.
Für Mika, der in einem kleinen Büro ohne jedes System arbeitet, heißt das: Ein Stundenzettel, den er selbst führt, ist kein Misstrauensvotum. Es ist ziemlich genau die Form, die das Gericht für möglich hält.
Was der Entwurf von 2026 vorsieht
Im Juni 2026 wurde ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums für ein neues Arbeitszeitgesetz bekannt. Nach Berichten von Fachanwälten steht darin: Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sollen am selben Tag elektronisch erfasst werden, aufbewahrt mindestens zwei Jahre. Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten dürften dauerhaft auch anders aufschreiben, etwa auf Papier. Für die elektronische Pflicht sind Übergangsfristen geplant: ein Jahr allgemein, zwei Jahre unter 250 Beschäftigten, fünf Jahre unter 50.
Das Wort, auf das es ankommt, ist „Entwurf“. Bis Mitte Oktober 2026 war kein Kabinettsbeschluss bekannt, danach kämen noch Bundestag und Bundesrat. Ein festes Datum für das Inkrafttreten steht im Entwurf nicht. Was am Ende im Gesetz steht, kann sich noch ändern, zum Beispiel bei der Frage, ob es statt acht Stunden am Tag eine Wochengrenze geben soll.
Minijob: Da gibt es die Pflicht schon lange
Für Minijobs ist die Sache seit Jahren klar. Nach § 17 Mindestlohngesetz muss der Arbeitgeber bei geringfügig Beschäftigten Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen, spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages danach, und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufheben. Wer einen Minijob hat und nie einen Stundenzettel gesehen hat, darf ruhig einmal nachfragen. Mehr zu den Zahlen ab Januar steht im Artikel Mindestlohn und Minijob 2027.
Was du tun kannst, wenn nichts erfasst wird
- Selbst aufschreibenBeginn, Ende, Pause, jeden Tag. Das hilft dir, wenn es um bezahlte Überstunden geht, denn die musst du im Streitfall darlegen und beweisen.
- Am selben TagWas du abends einträgst, stimmt. Was du am Monatsende rekonstruierst, wird ungenau.
- Nachfragen statt anklagenEin Satz wie „Wie erfassen wir eigentlich unsere Zeiten?“ reicht oft. Gibt es einen Betriebsrat, ist er die erste Adresse.
- Keine Firmendaten in privaten NotizenUhrzeiten und ein kurzer Anlass genügen. Kundennamen und Interna gehören nicht in deinen privaten Zettel.
Und Fieravend?
Genau für diese Lücke gibt es Fieravend: ein Stundenzettel, der dir gehört, auf deinem Gerät. Er ersetzt nicht das System, das dein Arbeitgeber haben müsste. Er sorgt dafür, dass du deine eigene Zeit kennst, auch wenn sonst niemand mitzählt. Wie ein Nachweis aussieht, der trägt, steht unter Überstunden nachweisen.
Kurz gefragt
- Muss mein Arbeitgeber meine Arbeitszeit erfassen?
- Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) ja: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. Ausnahmen gibt es nur, wo der Gesetzgeber nach EU-Recht abweichende Regeln getroffen hat.
- Muss die Zeiterfassung elektronisch sein?
- Nach heutigem Stand nicht zwingend. Das Bundesarbeitsgericht hält je nach Betrieb auch Papier für möglich. Der Entwurf von 2026 sieht elektronische Erfassung mit Übergangsfristen vor, ist aber noch kein Gesetz.
- Ab wann gilt das neue Arbeitszeitgesetz?
- Das steht noch nicht fest. Stand Mitte Oktober 2026 gab es einen Referentenentwurf, aber keinen Kabinettsbeschluss.
Quellen
- BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21 (Leitsatz, Rn. 65)
- EuGH, Urteil vom 14.05.2019, C-55/18 (CCOO)
- § 17 Mindestlohngesetz (Aufzeichnungspflicht)
- Stein Rechtsanwälte: Reform des Arbeitszeitgesetzes 2026, Referentenentwurf (14.07.2026)
- Digitally Done: Arbeitszeiterfassung 2026 und 2027 (Stand 12.10.2026, kein Kabinettsbeschluss)
Alle Quellen abgerufen am 21. Oktober 2026. Dieser Artikel erklärt allgemein und ist keine Rechtsberatung. Bei Fragen zu deinem Fall helfen Betriebsrat, Gewerkschaft, Arbeiterkammer (AT) oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht.